Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolfinger Wägetechnik GmbH, Straubenhardt
§ 1 Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder die bestellte Ware zusenden.
4. Die Darstellung von Waren und Dienstleistungen auf unseren Webseiten oder in
unseren Katalogen und Prospekten stellen kein bindendes Angebot dar. Daten, Angaben, Abbildungen, Beschreibungen und Maße sind unverbindlich und dienen nur der Veranschaulichung. Für deren Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge dieser
Bedingungen und der geschlossenen Verträge sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Unterlagen
An alle zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen, Muster und Kataloge, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Verkaufspreise
1. Die Berechnung der Ware erfolgt ab Werk und zu den am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Preisen zuzüglich der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Verpackung, Fracht, Porto und Zoll gehen zulasten des Kunden. Bei Lieferungen ins Ausland gilt dies auch für zusätzlich anfallende Steuern.
2. Wird eine Lieferfrist von mehr als einem Monat ab dem Tag unserer Auftragsbestätigung vereinbart oder kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst später als drei Monat nach Auftragsbestätigung erfolgen, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
3. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit dem Erhalt der Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu zahlen. Zahlungen für Kundendienstleistungen oder Ersatzteile sind innerhalb von 10 Tagen ohne Skontoabzug zu leisten.
2. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit Ablauf des Zahlungsdatums in Verzug. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung 3,00 € zu berechnen. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir dann nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.
3. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nach unserem freien Ermessen und stets nur zahlungshalber. Bei Wechseln gehen deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr der rechtzeitigen Vorlegung und Protesterhebung zu Lasten des Kunden.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
2. Ist der Kunde Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.
§ 6 Lieferung
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug und beruht der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt dieser die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Diese ist jedoch im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
5. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Nr. 3 und 4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
6. Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtung der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Das gilt auch, wenn vom Kunden einzelne Rechnungen bezahlt sind.
1. Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an uns erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
2. Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
3. Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von uns die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von uns. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist jeder Unternehmerkunde berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20 % vom Rechnungsbetrag vorzunehmen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass keine oder eine wesentlich geringere Wertminderung entstanden ist.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Versand und Gefahrübergang
1. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.
2. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
3. Übernehmen wir im Auftrag des Kunden die Beförderung der Ware vom Lieferwerk zum Bestimmungsort des Kunden, erfolgt dies auf dessen Rechnung und Gefahr. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Insbesondere geht die Gefahr auf den Kunden bereits in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder dem Kunden Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
4. Ist keine bestimmte Versendungsform mit dem Kunden vereinbart, wählen wir selbst Art und Weg des Versands.
§ 9 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelanzeigen und – rügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
5. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478,479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelbehafteten Sache.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Beschränkungen gelten insoweit nicht.
7. Sofern vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als oben ausgeführt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Schadenersatzpauschale
Storniert der Kunde den Vertrag, können wir Zahlung von Schadensersatz (entgangener Gewinn nebst Aufwendungen) in Höhe von 20 % des Bruttoverkaufspreises verlangen, es sei denn, dass dem Kunden der Nachweis gelingt, dass der uns entstandene Schaden wesentlich niedriger ist.
§ 11 Erfüllung, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Pforzheim. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Pforzheim zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Im Übrigen ist der Gerichtsstand für Klagen gegen den Kunden das für Pforzheim zuständige Gericht, wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat bzw. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN- Kaufrechts.